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DSGVO

[DE]

Diese Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt den Schutz personenbezogener Daten und das Recht auf Privatsphäre natürlicher Personen in Österreich. Sie dient der Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und berücksichtigt die nationalen Bestimmungen des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG) sowie anderer einschlägiger Rechtsvorschriften.

Artikel 1 - Geltungsbereich

(1) Diese DSGVO gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche oder juristische Personen, die in Österreich ansässig sind oder ihre Tätigkeit auf österreichischem Gebiet ausüben, unabhängig von ihrem Sitz oder ihrer Staatsangehörigkeit.

(2) Die Bestimmungen dieser DSGVO finden Anwendung auf die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie auf die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser DSGVO gelten die in Artikel 4 der EU-DSGVO festgelegten Begriffsbestimmungen.

(2) Zusätzlich zu den in Artikel 4 der EU-DSGVO genannten Begriffsbestimmungen gelten die im österreichischen Datenschutzgesetz (DSG) festgelegten Begriffsbestimmungen.

Artikel 3 - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn mindestens eine der in Artikel 6 der EU-DSGVO genannten Rechtsgrundlagen vorliegt.

(2) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die Grundsätze des Datenschutzes gemäß Artikel 5 der EU-DSGVO einzuhalten, insbesondere die Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit.

Artikel 4 - Rechte der betroffenen Personen

(1) Natürliche Personen haben das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Artikel 15 der EU-DSGVO.

(2) Die betroffenen Personen haben das Recht auf Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten gemäß Artikel 16 der EU-DSGVO und auf Löschung ihrer Daten („Recht auf Vergessenwerden“) gemäß Artikel 17 der EU-DSGVO, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Weitere Rechte der betroffenen Personen, einschließlich des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch, werden gemäß den Artikeln 18 bis 22 der EU-DSGVO gewährleistet.

Artikel 5 - Sicherheit der Verarbeitung

(1) Der Verantwortliche hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten sicherzustellen, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, Zerstörung oder Schaden.

(2) Der Verantwortliche hat ein Verfahren zur Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten einzurichten und die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 33 der EU-DSGVO unverzüglich zu benachrichtigen.

Artikel 6 - Auftragsverarbeiter

(1) Der Verantwortliche hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten sicherzustellen, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, Zerstörung oder Schaden.

(2) Der Verantwortliche hat ein Verfahren zur Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten einzurichten und die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 33 der EU-DSGVO unverzüglich zu benachrichtigen.

Artikel 7 - Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer außerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß Artikel 44 bis 49 der EU-DSGVO erfüllt sind.

(2) Der Verantwortliche hat geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, um ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten bei der Übermittlung an Drittländer sicherzustellen.

Artikel 8 - Datenschutzbeauftragter

(1) Der Verantwortliche hat gegebenenfalls einen Datenschutzbeauftragten zu benennen gemäß Artikel 37 der EU-DSGVO und dem österreichischen Datenschutzgesetz (DSG).

(2) Der Datenschutzbeauftragte ist unabhängig und unterstützt den Verantwortlichen bei der Erfüllung seiner datenschutzrechtlichen Pflichten.

Article 9 - Sanktionen

(1) Verstöße gegen diese DSGVO können mit Geldbußen und anderen geeigneten Sanktionen gemäß Artikel 83 der EU-DSGVO und dem österreichischen Datenschutzgesetz (DSG) geahndet werden.

(2) Die zuständige Aufsichtsbehörde ist für die Durchsetzung dieser DSGVO und die Verhängung von Sanktionen zuständig.

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DSGVO

[EN]

This Data Protection Regulation (DSGVO) governs the protection of personal data and the right to privacy of natural persons in Austria. It serves to implement the EU General Data Protection Regulation (EU GDPR) and takes into account the national provisions of the Austrian Data Protection Act (DSG) and other relevant legislation.

Artikel 1 - Scope

(1) This DSGVO applies to the processing of personal data by natural or legal persons who are resident in Austria or who carry out their activities in Austrian territory, regardless of their domicile or nationality.

(2) The provisions of this DSGVO apply to automated processing of personal data as well as to non-automated processing of personal data stored in a filing system or intended to be stored.

Article 2 - Definitions

(1) For the purposes of this DSGVO, the definitions set out in Article 4 of the EU GDPR shall apply.

(2) In addition to the definitions mentioned in Article 4 of the EU GDPR, the definitions set out in the Austrian Data Protection Act (DSG) shall also apply.

Article 3 - Lawfulness of processing

(1) The processing of personal data is only permitted if at least one of the legal bases mentioned in Article 6 of the EU GDPR applies.

(2) When processing personal data, the principles of data protection as set out in Article 5 of the EU GDPR shall be observed, in particular the lawfulness, fairness, transparency, purpose limitation, data minimization, accuracy, storage limitation, integrity, and confidentiality.

Article 4 - Rights of data subjects

(1) Natural persons have the right to information about the processing of their personal data in accordance with Article 15 of the EU GDPR.

(2) Data subjects have the right to rectification of inaccurate personal data under Article 16 of the EU GDPR and the right to erasure of their data („right to be forgotten“) under Article 17 of the EU GDPR, subject to the conditions specified therein.

(3) Additional rights of data subjects, including the right to restriction of processing, data portability, and objection, shall be ensured in accordance with Articles 18 to 22 of the EU GDPR.

Article 5 - Security of processing

(1) The controller shall implement appropriate technical and organizational measures to ensure a level of security appropriate to the risk, including protection against unauthorized or unlawful processing and against accidental loss, destruction, or damage.

(2) The controller shall establish a procedure for the notification of personal data breaches and shall promptly notify the supervisory authority in accordance with Article 33 of the EU GDPR.

Article 6 - Data processors

(1) When personal data is processed by third parties acting as data processors, a contract shall be concluded in accordance with Article 28 of the EU GDPR, including the necessary data protection provisions.

(2) The controller shall carefully select data processors and ensure that they provide sufficient guarantees for compliance with the data protection requirements.

Article 7 - Transfer of personal data to third countries

(1) The transfer of personal data to third countries outside the EU or the European Economic Area (EEA) is only permitted if the conditions set out in Articles 44 to 49 of the EU GDPR are met.

(2) The controller shall implement appropriate safeguards to ensure an adequate level of protection for personal data when transferring it to third countries.

Article 8 - Data protection officer

(1) The controller shall appoint a data protection officer if required, in accordance with Article 37 of the EU GDPR and the Austrian Data Protection Act (DSG).

(2) The data protection officer shall be independent and assist the controller in fulfilling its data protection obligations.

Artikel 9 - Sanktionen

(1) Violations of this DSGVO may be subject to fines and other appropriate penalties in accordance with Article 83 of the EU GDPR and the Austrian Data Protection Act (DSG).

(2) The competent supervisory authority is responsible for enforcing this DSGVO and imposing sanctions.